Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Lohnansprüche des Klägers für den 01.09.2003 sowie den Zeitraum 08.10. bis 15.11.2003.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Siegburg zu seiner Entscheidung vom 29.09.2004 bewogen haben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
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