BGH - Urteil vom 28.10.1996
II ZR 14/96
Normen:
BGB §§ 615, 626, 295 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)828c
NJW-RR 1997, 537

Annahmeverzug der GmbH nach unberechtigter fristloser Kündigung des Geschäftsführer-Vertrags

BGH, Urteil vom 28.10.1996 - Aktenzeichen II ZR 14/96

DRsp Nr. 1998/19356

Annahmeverzug der GmbH nach unberechtigter fristloser Kündigung des Geschäftsführer-Vertrags

Nach unberechtigter fristloser Kündigung eines GmbH-Geschäftsführer-Vertrags und angesichts anschließender Anstellung eines neuen Geschäftsführers kann bereits die Gehaltsfortzahlungsklage des Gekündigten den Annahmeverzug der Gesellschaft begründen.

Normenkette:

BGB §§ 615, 626, 295 ;

Gründe (Auszug):

Das OLG hat das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 626 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit den von der Bekl. behaupteten Verstößen des Kl. gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot oder seine sonstige Treuepflicht [zutreffend] verneint. ... Rechtsfehlerfrei hat das OLG die Voraussetzungen des Annahmeverzugs der Bekl. gem. §§ 615, 295 BGB bejaht. Da die Bekl. die Dienste des Kl. keinesfalls mehr in Anspruch nehmen wollte - u.a. hatte sie bereits einen neuen Geschäftsführer bestellt -, genügte als Angebot im Zusammenhang mit der bislang erbrachten Dienstvertragsleistung der Protest des Kl. gegen die Kündigung ... . Zutreffend hat das OLG einen solchen rechtzeitigen Widerspruch in der Gehaltsklage für die Monate März und April 1992 gesehen. ...