LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.1997
5 Sa 642/97
Normen:
BGB §§ 293 611 Abs. 1 § 622 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 615 BGB Nr. 51
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 21.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4424/96

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung mit unzutreffender Kündigungsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 642/97

DRsp Nr. 2002/8469

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung mit unzutreffender Kündigungsfrist

1. Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit einer kurzen tariflichen Kündigungsfrist aus, obwohl die längere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB zur Anwendung gelangt, so gerät er nach Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist nicht automatisch in Annahmeverzug. 2. Annahmeverzug tritt in diesem Fall erst dann ein, wenn der Arbeitgeber es nach entsprechendem Protest des Arbeitnehmers unterläßt, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung aufzufordern.

Normenkette:

BGB §§ 293 611 Abs. 1 § 622 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 28.05.1998 - 2 AZR 496/97 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 21.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4424/96
Fundstellen
LAGE § 615 BGB Nr. 51