LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.06.2014
3 Sa 353/12
Normen:
BGB § 611; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3579/09

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei regelmäßiger Anrechnung von Bereitschaftsdienststunden

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 353/12

DRsp Nr. 2017/4215

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei regelmäßiger Anrechnung von Bereitschaftsdienststunden

Die regelmäßige Anrechnung von Bereitschaftsdienststunden zum Ausgleich der wegen fehlender Zuweisung ausreichender Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber nicht erreichten vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit kann Annahmeverzug des Arbeitgebers auslösen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28. Juni 2012 - 1 Ca 3579/09 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes geleisteter Arbeitsstunden.

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der in ......... u. a. ein Krankenhaus, zwei Altenheime, ein Ausbildungszentrum und eine Kindertagesstätte betreibt.