LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2003
11 Sa 183/03
Normen:
BGB § 294 ; BGB § 297 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 615 Satz 1 ; EFZG § 5 ; MTV-Metall NRW vom 24.08.2001/11.09.2001 § 9 Nr. 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
BB 2003, 2520
LAGReport 2003, 357
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5531/01

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Zurückweisung der Arbeitsleistung ohne Arbeitsfähigkeitsbescheinigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 183/03

DRsp Nr. 2003/13302

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Zurückweisung der Arbeitsleistung ohne "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung"

»1. Der Arbeitgeber kann das Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (§ 294 BGB) nicht mit der Maßgabe zurückweisen, dieser müsse erst eine "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" vorlegen. Hierfür bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage (so schon LAG Berlin 10.05.2001 - 10 Sa 2695/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 135; LAG Frankfurt/M. 04.12.1994 - 7 Sa 956/84 - ArbuR 1985, 291 nur L), wie z. B. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV Metall NRW vom 24.08.2001/01.09.2001.2. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall gibt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (seit dem 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO), sich das Ende der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen zu lassen.3. § 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises von Ärzten, von denen sich der Arbeitnehmer die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit bescheinigen lassen darf. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorlegen.