LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2003
6 Sa 1926/02
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 CA 82/02

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Wegfall des Wechselschichtarbeitsplatzes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 1926/02

DRsp Nr. 2004/2019

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Wegfall des Wechselschichtarbeitsplatzes

»Nach Wegfall eines Wechselschichtarbeitsplatzes gerät der Arbeitgeber auch dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr Wechselschichttauglich ist, sofern für die vereinbarte Tätigkeit (besetzte) Arbeitsplätze in "Normal"-Schicht im Betrieb vorhanden sind.«

Normenkette:

BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche des Klägers ab Januar 2002 bis zum 18.08.2002, auf die sich der Kläger erhaltenes Arbeitslosengeld von 7.821,64 EUR und eine Nettozahlung für Januar von 649,77 EUR anrechnen lässt.