BAG - Urteil vom 19.04.1990
2 AZR 591/89
Normen:
BGB § 615, § 296 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 615 BGB
BB 1990, 1775, 2190
DB 1990, 2073
EzA § 615 BGB Nr. 66
NZA 1991, 228
SAE 1992, 53
ZIP 1990, 1292
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 164/89
LAG Berlin, vom 09.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 67/89

Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

BAG, Urteil vom 19.04.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 591/89

DRsp Nr. 2001/12003

Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung

»1. Der Arbeitgeber gerät im Falle einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht - im Falle der ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist - aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen (BAGE 46, 234 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB und Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB). 2. War der Arbeitnehmer zum Kündigungstermin befristet arbeitsunfähig krank, so treten die Verzugsfolgen mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann unabhängig von der Anzeige der Arbeitsfähigkeit ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat (insoweit Korrektur der o.a. Rechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 615, § 296 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um der Höhe nach unstreitige Lohnansprüche für die Zeit vom 7. Februar bis 22. März 1989, die die Klägerin auf § 615 Satz 1 BGB stützt.