LAG Köln - Urteil vom 13.08.1999
11 Sa 1318/98
Normen:
BGB § 615 S. 1; MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW v. 26.05.1994;
Fundstellen:
MDR 2000, 340
NZA-RR 2000, 201
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2752/96

Annahmeverzug; Status; Ausschlußfrist; Großhandel

LAG Köln, Urteil vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1318/98

DRsp Nr. 2000/2173

Annahmeverzug; Status; Ausschlußfrist; Großhandel

»1. Vergütungsansprüche eines freien Mitarbeiters, der gerichtlich seine Anerkennung als Arbeitnehmer durchgesetzt hat, unterliegen einer tariflichen Verfallfrist auch, soweit sie für Zeiträume entstanden sind, in denen sein Status noch streitig war. Die Berufung des Arbeitgebers auf diese Frist wird auch nicht treuwidrig dadurch, daß er dem Mitarbeiter den Arbeitnehmerstatus abgesprochen hat. 2. Zur Anpassung der Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, der als freier Mitarbeiter eingestellt und vergütet wurde.«

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW v. 26.05.1994;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2752/96
Fundstellen
MDR 2000, 340
NZA-RR 2000, 201