LAG München - Urteil vom 04.07.1985
9 Sa 39/85
Normen:
BGB §§ 296 297 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 248/84

Annahmeverzug: unberechtigte Kündigung - mangelnde Leistungsbereitschaft

LAG München, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen 9 Sa 39/85

DRsp Nr. 2000/3946

Annahmeverzug: unberechtigte Kündigung - mangelnde Leistungsbereitschaft

1. Zwar gerät der Arbeitgeber grundsätzlich in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigterweise fristlos kündigt, ohne daß es eines Angebotes des Arbeitnehmers bedarf. Der Arbeitnehmer kann nämlich die geschuldete Arbeitsleistung nur dann erbringen, wenn ihm der Arbeitgeber einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichtet und ihm Arbeit zuweist. Da der Arbeitgeber durch die fristlose Kündigung den Willen zu erkennen gibt, daß der Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und keine Arbeit zuweisen will, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebotes des Arbeitnehmers, um ihn in Annahmeverzug zu setzen.2. Nach § 297 BGB kommt nämlich der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu bewirken; daraus ist zu folgern, daß zur Zeit des Angebotes auch Leistungsbereitschaft vorhanden sein muss.

Normenkette:

BGB §§ 296 297 626 ;

Tatbestand: