LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2022
4 Sa 220/22
Normen:
TzBfG § 12 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 615 S. 1; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 2; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 3 Abs. 6 Nr. 3; MTV Druckindustrie v. 15.02.2008 § 15; Betriebsvereinbarung "Arbeit auf Abruf" v. 13.09.2018 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 110/21

Annahmeverzug und ArbeitszeitNichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit als Regelungslücke im ArbeitsvertragAusfüllung der Regelungslücke durch dispositives Recht

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 220/22

DRsp Nr. 2023/12238

Annahmeverzug und Arbeitszeit Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit als Regelungslücke im Arbeitsvertrag Ausfüllung der Regelungslücke durch dispositives Recht

1. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit. Denn diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen. 2. Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bedingt nicht die Unwirksamkeit der Abrede, sondern führt dazu, dass die bestehende Regelungslücke nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG durch eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden ausgefüllt wird. 3. Die von den Parteien gewählte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses entspricht dem durchnormierten Geschäftstyp der Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG. 4. Diese Regelungslücke hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit kann unter Heranziehung des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, wonach eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt, sinnvoll geschlossen werden. Die genannte Norm regelt ausdrücklich den Fall, dass eine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.

Tenor