BAG - Urteil vom 19.09.1991
2 AZR 619/90
Normen:
BGB §§ 615, 293 ff.; KSchG § 11 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin- West) vom 6. Juli 1984;
Fundstellen:
RzK I 13 b Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 229/89
LAG Hamburg, vom 28.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 34/89

Annahmeverzug und Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 619/90

DRsp Nr. 1999/7689

Annahmeverzug und Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses

1. Zur Frage des Annahmeverzugs des Arbeitgebers bei während des Kündigungsschutzverfahrens eingegangenem anderweitigen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers 2. Die unterbliebene Mitteilung von der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses allein berührt fortbestehenden Annahmeverzug nicht.

Normenkette:

BGB §§ 615, 293 ff.; KSchG § 11 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin- West) vom 6. Juli 1984;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach zwei abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren noch über verschiedene Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, seit 1987 als Montierer beschäftigt. Die Parteien waren kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis fanden u.a. der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) vom 6. Juli 1984 sowie die entsprechenden Lohntarifverträge Anwendung. Der Stundenlohn des Klägers betrug zuletzt 18,32 DM brutto.