LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2014
6 Sa 311/13
Normen:
BGB § 615; BGB § 296; BGB § 297; KSchG § 11 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2772/12

Annahmeverzugslohnanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach außerordentlicher Kündigung der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 311/13

DRsp Nr. 2015/15847

Annahmeverzugslohnanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach außerordentlicher Kündigung der Arbeitgeberin

1. Annahmeverzug der Arbeitgeberin tritt auch ohne Angebot des Arbeitnehmers ein, wenn dieses aufgrund einer vorangegangenen außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin gemäß § 296 BGB entbehrlich ist. 2. Nach der Systematik der §§ 615, 296, 297 BGB trägt die Arbeitgeberin das Risiko, dass sie nach erklärter aber unwirksamer Kündigung Vergütungsansprüchen für Zeiten der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ausgesetzt ist; die in einer Erkrankung zum Ausdruck kommende zeitweilig fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers begründet gemäß § 297 BGB eine Einwendung der Arbeitgeberin gegenüber dem geltend gemachten Verzugslohnanspruch. 3. Will die Arbeitgeberin den Annahmeverzug (dauerhaft) beenden, muss sie gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, dass sie unter unbedingter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses die daraus sich ergebenden Vertragspflichten (wieder) erfüllen will, insbesondere dem Arbeitnehmer arbeitstäglich Tätigkeiten, die er nach diesem Vertrag schuldet, wieder zuweisen; allein die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit lässt nicht dauerhaft den durch das Verhalten der Arbeitgeberin begründeten Annahmeverzug wieder entfallen.