LAG Nürnberg - Urteil vom 18.04.2018
2 Sa 408/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB IX § 81 Abs. 4; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 487
BB 2018, 1779
BB 2018, 1977
EzA-SD 2018, 13
LAGE BGB 2002 § 297 Nr. 2
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1437/16
AG Weiden, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 166/17
AG Weiden, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 167/17
AG Weiden, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 168/17
AG Weiden, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 169/17

Annahmeverzugslohnansprüche im bestehenden ArbeitsverhältnisUnbegründete Leistungs- und Schadensersatzklage bei fehlender Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und unzureichenden Darlegungen zur Geltendmachung einer behinderungsgerechten Beschäftigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 408/17

DRsp Nr. 2018/8188

Annahmeverzugslohnansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis Unbegründete Leistungs- und Schadensersatzklage bei fehlender Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und unzureichenden Darlegungen zur Geltendmachung einer behinderungsgerechten Beschäftigung

Der Anspruch auf behinderungsgerechte bzw. leidensgerechte Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine solche Beschäftigung unter Angabe der behinderungsbedingten bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigungen geltend macht. Dies ist nicht der Fall, solange der Arbeitnehmer solche Beeinträchtigungen bestreitet und (vermeintliche) behinderungs- bzw. leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten lediglich deshalb nennt, um die soziale Rechtfertigung einer (Änderungs-)Kündigung zu entkräften. Der Arbeitgeber macht sich daher nicht schadensersatzpflichtig, wenn er in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer keinen der von ihm genannten Arbeitsplätze zuweist oder eine entsprechende Vertragsänderung anbietet.

1. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 15.09.2017, Az. 3 Ca 1437/16, 3 Ca 166/17, 1 Ca 167/17, 1 Ca 168/17 und 3 Ca 169/17, werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3;