BAG - Beschluß vom 29.04.1994
3 AZB 18/93
Normen:
Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung (für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 - GBl. S. 301); ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, § 48 Abs. 1, § 72 Abs. 6, § 53 Abs. 1 S. 1; GVG § 17 a Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 2 ArbGG 1979
AuA 1994, 221
BAGE 76, 343
BB 1994, 1082
DB 1994, 1247
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 27
KTS 1994, 437
NZA 1994, 862
SAE 1995, 374
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 21.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 641/93
LAG Chemnitz, vom 10.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 24/93

Anordnung 1954 - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

BAG, Beschluß vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 3 AZB 18/93

DRsp Nr. 1995/852

Anordnung 1954 - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

»Für Klagen auf Feststellung von Anwartschaften und Ansprüchen auf eine Zusatzrente nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 - AO 1954 - sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.«

Normenkette:

Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung (für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 - GBl. S. 301); ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, § 48 Abs. 1, § 72 Abs. 6, § 53 Abs. 1 S. 1; GVG § 17 a Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger will festgestellt haben, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Zusatzrente zu zahlen. Vorab streiten die Parteien um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Betriebes "O " Starkstrom-Anlagenbau. Zwischen dem Kläger und dem volkseigenen Betrieb bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin bestand vom 13. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist aus betriebsbedingten Gründen aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden.