BAG - Urteil vom 17.12.1996
3 AZR 882/95
Normen:
AGB-DDR §§ 42, 297; AO 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 [GBl. DDR I, S. 301]) § 3a; Einigungs-Vertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 4a , Anlage I Kapitel VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16;
Fundstellen:
BB 1997, 101
BetrAV 1997, 95
DB 1997, 52
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 (3) Sa 280/95 - 25.10.95,
ArbG Rostock, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 93/94

Anordnung 54: Anwendungsbereich - keine Unverfallbarkeit der Anwartschaft - betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 882/95

DRsp Nr. 2001/5633

Anordnung 54: Anwendungsbereich - keine Unverfallbarkeit der Anwartschaft - betriebsbedingte Kündigung

1. Ein Arbeitnehmer, der bis zum 31. Dezember 1991 die Voraussetzungen für einen Bezug der Zusatzrente nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betriebe vom 9. März 1954 (AO 54) nicht erfüllt hatte, kann sie nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages danach nicht mehr erfüllen. Er kann deshalb auch keinen Zusatzversorgungsanspruch mehr erwerben. 2. Auch der Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft oder einer Teilrente ist ausgeschlossen. 3. War bis zum 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf Zusatzversorgung entstanden, bleibt der Anspruch auf monatliche Zusatzrentenzahlungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen (insgesamt Bestätigung des Senatsurteils DRsp-ROM Nr. 1996/28764 -).

Normenkette:

AGB-DDR §§ 42, 297; AO 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 [GBl. DDR I, S. 301]) § 3a; Einigungs-Vertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 4a , Anlage I Kapitel VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16;

Tatbestand