LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2018
L 7 AS 1098/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 15;
Fundstellen:
NZS 2019, 757
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 513/18

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen SanktionsbescheidMitwirkungspflichten des HilfebedürftigenGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsZwang zur Änderung einer bisherigen Lebensführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1098/18 B ER

DRsp Nr. 2018/15813

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Zwang zur Änderung einer bisherigen Lebensführung

1. Es gibt keinen von allen Mitwirkungshandlungen losgelösten, allein aus der Hilfebedürftigkeit resultierenden Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums. 2. Der Zwang zur Änderung einer bisherigen Lebensführung zur Sicherung des Existenzminimums verletzt nicht das Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.3. Eine Entscheidung, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ist zwar durch das Grundrecht der (negativen) Berufsfreiheit geschützt, dies führt aber nicht zu einem Anspruch auf Finanzierung dieser Entscheidung durch die Allgemeinheit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 15;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.