LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2018
L 7 AS 1097/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 15;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 439/18

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen SanktionsbescheidMitwirkungspflichten des HilfebedürftigenGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsZwang zur Änderung einer bisherigen Lebensführung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1097/18 B ER

DRsp Nr. 2018/15882

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Zwang zur Änderung einer bisherigen Lebensführung

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 7 AS 1098/18 B ER v. 30.08.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 15;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.

Der im Jahr 1973 geborene Antragsteller ist diplomierter Wirtschaftsingenieur. Er ist alleinstehend und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Kosten für Unterkunft und Heizung macht er gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend.