LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2016
L 9 KR 272/16 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 492/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 272/16 B ER

DRsp Nr. 2018/18289

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 58.011,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. März 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2016 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat, soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet, auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Antragsteller hat diesen Beschluss im Beschwerdeverfahren nicht in der Sache angegriffen.