LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2007
L 5 B 1410/07 AS ER
Normen:
SGB II § 31 ; SGG § 86b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 15620/07

Anordnung der aufschiebenden Wirkung im sozialgerichtlichen Verfahren, Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen bei rechtswidrigen Verwaltungsakten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen L 5 B 1410/07 AS ER

DRsp Nr. 2008/8839

Anordnung der aufschiebenden Wirkung im sozialgerichtlichen Verfahren, Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen bei rechtswidrigen Verwaltungsakten

Ob die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 31 ; SGG § 86b Abs. 1 ;

Gründe: