SG Karlsruhe, vom 10.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Ar 415/95 eA
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Kostenentscheidung
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.11.1996 - Aktenzeichen L 3 Ar 1949/96 eA-B
DRsp Nr. 2006/24006
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Kostenentscheidung
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll bei § 128c Abs. 2 S. 1 AFG dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Sie sind dann anzunehmen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg.
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