LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2016
L 1 KR 268/16 B ER
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 37;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 664/16 ER

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines StatusfeststellungsbescheidesGrundregel aufschiebender Wirkung eines RechtsmittelsVerwirklichungs- und Ausnutzungshemmung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 268/16 B ER

DRsp Nr. 2018/18286

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Statusfeststellungsbescheides Grundregel aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels Verwirklichungs- und Ausnutzungshemmung

1. Bereits aus § 7a Abs. 7 SGB IV ergibt sich, dass ein Rechtsmittel gegen einen Statusfeststellungsbescheid die Wirksamkeit, welche nach der Grundregel des § 37 SGB X mit der Bekanntgabe eintritt, vorläufig suspendieren soll. 2. § 7a Abs.7 SGB IV stellt insgesamt die Grundregel aufschiebender Wirkung nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG dar, die auch für rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte gilt. 3. Aufschiebende Wirkung bedeutet auch, dass allgemein eine Verwirklichungs- und Ausnutzungshemmung eintritt.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben. Die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 37;

Gründe:

I.

Im Streit steht die sofortige Vollziehbarkeit eines Statusfeststellungsbescheides der Antragsgegnerin nach § 7a SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).