SG Marburg - Beschluss vom 19.07.2007
S 12 KA 287/07 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 6 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 4 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlüsse des Zulassungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung, Wechsel der Facharztbezeichnung, Praxistausch

SG Marburg, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 287/07 ER

DRsp Nr. 2007/20986

Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlüsse des Zulassungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung, Wechsel der Facharztbezeichnung, Praxistausch

1. Der Zulassungsausschuss kann nach der Novellierung des einstweiligen Rechtsschutzes im SGG selbst eine sofortige Vollziehung seiner Entscheidung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anordnen. Er oder nach seiner Anrufung der Beschwerdeausschuss können sie nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG wieder aussetzen. Diese Ermächtigungsnorm ist die speziellere und jüngere Regelung zu § 96 und 97 SGB V. 2. Nach § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV darf ein Vertragsarzt die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln. Diese Vorschrift ist auch auf den Wechsel von der hausärztlichen zur fachärztlichen Versorgungsebene und umgekehrt anzuwenden, da die Trennung erst später eingeführt wurde.