LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.10.2014
5 Ta 373/14
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 48/14

Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei zur Abgabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Erklärungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 373/14

DRsp Nr. 2014/15909

Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei zur Abgabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Erklärungen

Zweck der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen ist auch die Anleitung der Parteien zur Abgabe wahrheitsgemäßer und vollständiger Erklärungen. Fehlt eine Partei unentschuldigt und wird der Zweck der wahrheitsgemäßen Sachverhaltsaufklärung erschwert, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn das Gericht wegen fehlender Substantiierung des Vorbringens die Instanz durch Urteil beenden kann.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 2.09.2014 - 6 Ca 48/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Beklagter im Ausgangsrechtsstreit. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens in der Kammerverhandlung.

Die Parteien des Ausgangsrechtsstreites streiten über Vergütungsansprüche, insbesondere darüber, ob der Beklagte diese Vergütungsansprüche durch Barzahlung erfüllt hat.