I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat der Kläger Wiederaufnahmeklage gegen einen Gerichtsbescheid erhoben. Gegen diesen Gerichtsbescheid hatte er auch Berufung eingelegt, die mittlerweile vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 7.12.2006 zurückgewiesen wurde (L 14 P 55/02). In dem hiesigen Verfahren B 12 P 1/07 BH hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG mit der Beschwerde anzufechten. In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt, streitet der Kläger mit der beklagten Pflegekasse ua darüber, ob er nach § 26a SGB XI berechtigt ist, bei ihr freiwilliges Mitglied zu werden.
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