BSG - Beschluss vom 15.08.2007
B 12 P 2/07 B
Normen:
SGG § 202 ; ZPO § 251 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 P 31/06
SG Aurich, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 24/06

Anordnung des Ruhens des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen B 12 P 2/07 B

DRsp Nr. 2007/18143

Anordnung des Ruhens des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine längere Abwesenheit aufgrund einer Operation mit anschließender Rehabilitationsbehandlung stellt im Hinblick auf die allgemeine Prozessförderungspflicht der Beteiligten und des Gerichts keinen wichtigen Grund für eine Ruhensanordnung gem § 202 SGG iVm § 251 ZPO dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 251 ;

Gründe:

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat der Kläger Wiederaufnahmeklage gegen einen Gerichtsbescheid erhoben. Gegen diesen Gerichtsbescheid hatte er auch Berufung eingelegt, die mittlerweile vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 7.12.2006 zurückgewiesen wurde (L 14 P 55/02). In dem hiesigen Verfahren B 12 P 1/07 BH hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG mit der Beschwerde anzufechten. In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt, streitet der Kläger mit der beklagten Pflegekasse ua darüber, ob er nach § 26a SGB XI berechtigt ist, bei ihr freiwilliges Mitglied zu werden.