LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2019
L 24 KA 39/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 11/19

Anordnung des Sofortvollzugs eines Ermächtigungsbeschlusses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zur Betreuung von außerklinischen BeatmungspatientenZahlenmäßig und qualitativ ausreichendes Leistungsangebot der zugelassenen VertragsärzteRückgriff auf Erkenntnisse und Erfahrungen besonders qualifizierter Krankenhausärzte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen L 24 KA 39/19 B ER

DRsp Nr. 2020/12874

Anordnung des Sofortvollzugs eines Ermächtigungsbeschlusses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zur Betreuung von außerklinischen Beatmungspatienten Zahlenmäßig und qualitativ ausreichendes Leistungsangebot der zugelassenen Vertragsärzte Rückgriff auf Erkenntnisse und Erfahrungen besonders qualifizierter Krankenhausärzte

Eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann auch erteilt werden um zu ermöglichen, dass im Einzelfall trotz eines an sich zahlenmäßig und qualitativ ausreichenden Leistungsangebots der zugelassenen Vertragsärzte wegen der Schwierigkeit der Diagnose oder Behandlung ausnahmsweise auf die Erkenntnisse und Erfahrungen der besonders qualifizierten Krankenhausärzte zurückgegriffen werden kann.

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 16. Oktober 2018 (ausgefertigt am 1. März 2019, Az. BA 27s/17) wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Alle Beigeladenen haben jedoch für ihre eigenen Kosten selbst aufzukommen. Der Wert des Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1;

Gründe:

I.