LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.07.2012
8 Ta 113/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 109/09

Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 113/12

DRsp Nr. 2012/21049

Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Anordnung von Ratenzahlungen nach ratenfreier Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung über keinerlei Einkommen verfügte und nunmehr Arbeitseinkommen erzielt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.04.2012, Az. 7 Ca 109/09, in der Fassung der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 14.06.2012, wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat, nachdem ihr das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2012 teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg mehr.

Das Arbeitsgericht hat in seiner Abhilfeentscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 14.09.2009 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro zu erbringen hat.