OVG Saarland - Beschluss vom 27.11.2015
2 B 218/15
Normen:
GO RV § 10; GO § 10 RV; KSVG Abs. 1 S. 2; KSVG § 171 Nr. 2; KSVG § 209; KSVG § 37 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1911/15

Anordnungsanspruch in Form des allgemeinen parlamentarischen Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds; Anforderungen an den verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs von Ratsmitgliedern dem Bürgermeisters gegenüber; Auskunftsanpruch eines Ratsmitglieds über die Einnahmen und Ausgaben der Fraktionen der Regionalversammlung in bestimmten Geschäftsjahren sowie über den Inhalt der diesbezüglichen Prüfberichte der Verwaltung; Vorlage der Fraktionsrechenschaftsberichte sämtlicher Fraktionen der Regionalversammlung einer Stadt

OVG Saarland, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 2 B 218/15

DRsp Nr. 2015/21489

Anordnungsanspruch in Form des allgemeinen parlamentarischen Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds; Anforderungen an den verfassungsunmittelbaren Informationsanspruchs von Ratsmitgliedern dem Bürgermeisters gegenüber; Auskunftsanpruch eines Ratsmitglieds über die Einnahmen und Ausgaben der Fraktionen der Regionalversammlung in bestimmten Geschäftsjahren sowie über den Inhalt der diesbezüglichen Prüfberichte der Verwaltung; Vorlage der Fraktionsrechenschaftsberichte sämtlicher Fraktionen der Regionalversammlung einer Stadt

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. November 2015 - 3 L 1911/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GO RV § 10; GO § 10 RV; KSVG Abs. 1 S. 2; KSVG § 171 Nr. 2; KSVG § 209; KSVG § 37 Abs. 1 S. 2;

Gründe