LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2005
1 Sa 892/05
Normen:
Leistungsordnung Bochumer Verband;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 198/05

Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bei einheitlichem Stichtag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 892/05

DRsp Nr. 2006/19689

Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bei einheitlichem Stichtag

»Die Anpassung betrieblicher Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hat auch bei einheitlichem Stichtag in voller Höhe entsprechend dem Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes zu erfolgen.«

Normenkette:

Leistungsordnung Bochumer Verband;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die volle und nur eine zeitanteilige Steigerung seiner Betriebsrente beanspruchen kann.

Der 1941 geborene Kläger war außertariflicher Mitarbeiter der Beklagten. Mit Ablauf des 31.12.1981 schied er mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und außerdem betriebliches Ruhegeld in Höhe von EUR 401,16 brutto gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.

§ 12 Abs. 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die ab 22.12.1974 gültig war, lautete: