Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die volle und nur eine zeitanteilige Steigerung seiner Betriebsrente beanspruchen kann.
Der 1941 geborene Kläger war außertariflicher Mitarbeiter der Beklagten. Mit Ablauf des 31.12.1981 schied er mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes aus. Seit dem 01.09.2001 bezieht er Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und außerdem betriebliches Ruhegeld in Höhe von EUR 401,16 brutto gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
§ 12 Abs. 3 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die ab 22.12.1974 gültig war, lautete:
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