LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2014
5 Sa 408/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4142/13

Anpassung der Betriebsrente an KaufkraftverlustUnbegründete Erhöhungsklage des Betriebsrentners bei fehlender Belastbarkeit der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 408/14

DRsp Nr. 2015/1891

Anpassung der Betriebsrente an Kaufkraftverlust Unbegründete Erhöhungsklage des Betriebsrentners bei fehlender Belastbarkeit der Arbeitgeberin

1. Zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat die Arbeitgeberin die Belange der zu Versorgenden sowie ihre eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen; lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist die Arbeitgeberin zur Anpassung nicht verpflichtet. 2. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe und umschreibt die künftige Belastbarkeit der Arbeitgeberin; Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. 3. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden.