BAG - Urteil vom 14.07.2015
3 AZR 252/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 125 S. 1; UmwG § 191 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 191 Abs. 2 Nr. 3; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 267 Abs. 1; HGB § 272 Abs. 1 S. 1; HGB § 272 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 117
BB 2015, 2227
DB 2015, 2519
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 6
NZA-RR 2015, 539
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 369/13
ArbG Würzburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1264/12

Anpassung der Betriebsrente bei Auslagerung der Versorgungsverbindlichkeiten auf eine unzureichend ausgestattete sog. Rentnergesellschaft

BAG, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 252/14

DRsp Nr. 2015/15482

Anpassung der Betriebsrente bei Auslagerung der Versorgungsverbindlichkeiten auf eine unzureichend ausgestattete sog. Rentnergesellschaft

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 I und II BetrAVG, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Daher ist es dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten oder einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbaut. Solange das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 I 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 II HGB) noch nicht erreicht hat, besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.