LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2013
8 Sa 92/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 2111/12

Anpassung der Betriebsrente im qualifiziert faktischen KonzernUnbegründete Klage eines Betriebsrentners bei unsubstantiierten Darlegungen zur Gesellschafterinnenhaftung im Rahmen der Existenzvernichtungshaftung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 92/12

DRsp Nr. 2014/4011

Anpassung der Betriebsrente im qualifiziert faktischen Konzern Unbegründete Klage eines Betriebsrentners bei unsubstantiierten Darlegungen zur Gesellschafterinnenhaftung im Rahmen der Existenzvernichtungshaftung

1. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen worden können; für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden. 2. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann die frühere Prognose bestätigen oder entkräften; Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren.