LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2009
6 Sa 659/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 30 c Abs. 1; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 157; BGB § 328; BV 2006 § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 381/09

Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch Gesamtbetriebsvereinbarung; zeitliche Geltung des Verbraucherpreisindex zur Berechnung der Anpassungsverpflichtung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 659/09

DRsp Nr. 2010/1884

Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch Gesamtbetriebsvereinbarung; zeitliche Geltung des Verbraucherpreisindex zur Berechnung der Anpassungsverpflichtung

1. Durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann im Hinblick auf § 30 c Abs. 1 BetrAVG eine Ruhegeldregelung, die auf einer Zusage vor dem 01.01.1999 beruhte, nicht einseitig dahingehend abgeändert werden, dass die laufenden Leistungen jährlich nur um 1 % angepasst werden. 2. Zur zeitlichen Geltung des Verbraucherpreisindex (VPI 2005) bei der Berechnung der Höhe der Anpassungsverpflichtung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.05.2009 - 5 Ca 381/09 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrAVG § 30 c Abs. 1; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 157; BGB § 328; BV 2006 § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung von betrieblichem Ruhegeld.

Der am 17.09.1935 geborene Kläger war vom 16.05.1966 bis zum 31.03.1996 bei der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen als Angestellter beschäftigt.