LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2018
3 Sa 60/17
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1982/16

Anpassung der Betriebsrente unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei Gewinnen nach wirtschaftlicher Krise und Verlustübernahme durch Drittunternehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 60/17

DRsp Nr. 2018/14933

Anpassung der Betriebsrente unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei Gewinnen nach wirtschaftlicher Krise und Verlustübernahme durch Drittunternehmen

Unternehmen, die nach einer wirtschaftlichen Krise wieder Gewinne erzielen, ist es gestattet, die prognostizierten Jahresüberschüsse zum Ausgleich der durch die vorherigen Verluste eingetretene Schwächung der angemessenen Eigenkapitalausstattung zu verwenden. Ist zudem ein drittes Unternehmen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet, Verluste der Versorgungsschuldnerin auszugleichen, müssen diese Verlustübernahmen bei der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sinnvoller Weise berücksichtigt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.