BAG - Urteil vom 08.10.1991
3 AZR 47/91
Normen:
BGB § 315 ; BetrAVG § 5 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbands § 8 Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG
BAGE 68, 314
BB 1992, 859
DB 1992, 1096
EWiR § 5 BetrAVG 1/92, 535
EzA § 5 BetrAVG Nr. 27
NZA 1992, 655
SAE 1993, 82
VersR 1992, 1114
ZIP 1992, 640
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 14.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 55/85
LAG Hamm, vom 27.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1984/85

Anpassung der Versorgung an geänderte Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 47/91

DRsp Nr. 1996/6110

Anpassung der Versorgung an geänderte Rechtsprechung

»1. Verschlechterungen einer Versorgungsordnung (hier: Bochumer Verband) auf Grund einer Jeweiligkeitsklausel sind nicht schrankenlos zulässig, sondern unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. 2. Wird eine Leistungsordnung zunächst erkennbar mit Rücksicht auf eine geänderte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verbessert (hier: Streichung einer Klausel über die Teilanrechnung von Unfallrenten), so ist es im allgemeinen nicht unbillig, wenn nach der Aufgabe dieser Rechtsprechung der ursprüngliche Rechtszustand wieder hergestellt wird. 3. Der begünstigte Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall nicht verlangen, daß ihm zeitanteilig an Versorgungsleistung erhalten wird, was er unter der zeitlichen Geltung der für ihn günstigeren Regelung an zusätzlicher Versorgung erdient hat.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrAVG § 5 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbands § 8 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie sich die Änderung einer Bestimmung über die teilweise Anrechnung einer Unfallrente auf den betrieblichen Versorgungsanspruch des Klägers auswirkt.