KG - Urteil vom 25.11.2008
6 U 176/07
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2009, 408
KGReport 2009, 189
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 293/06

Anpassung des Ruhegehalts eines vormaligen Vorstandsmitglieds eines städtischen Versorgungsbetriebes

KG, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 6 U 176/07

DRsp Nr. 2009/28298

Anpassung des Ruhegehalts eines vormaligen Vorstandsmitglieds eines städtischen Versorgungsbetriebes

Einem vormaligen Vorstandsmitglied eines nach seinem Ausscheiden teilprivatisierten städtischen Versorgungsbetriebes steht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung seines Ruhegehaltes im Umfang des Anstieges des Verbraucherpreisindexes im Anpassungszeitraum zu; der Nichtanstieg der Bezüge der aktiven Vorstände steht dem nicht entgegen, wenn diese zugleich Vorstände der Holding des Versorgungsbetriebes sind und dort höhere Bezüge erhalten, auf die die Bezüge des Versorgungsbetriebes angerechnet werden.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 293/06 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.172,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 und aus je 254,80 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten seit dem 1. Juli 2004 bis zum 30. Mai 2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 2;

Gründe: