LAG Hamburg - Urteil vom 21.04.2016
7 Sa 7/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 247/15

Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Steigerung der GehaltstarifeUnbegründete Feststellungsklage eines vorzeitig ausgeschiedenen Betriebsrentners

LAG Hamburg, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 7/16

DRsp Nr. 2016/18107

Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Steigerung der Gehaltstarife Unbegründete Feststellungsklage eines vorzeitig ausgeschiedenen Betriebsrentners

Wird nach dem Einleitungssatz eines Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen betriebsbedingt vorzeitig aufgelöst und ist die erste Phase nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich nicht als vorzeitiger Ruhestand benannt sondern erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Verbindung mit monatlichen Abfindungszahlungen, tritt der Arbeitnehmer nicht vorzeitig in den Ruhestand über sondern in die Arbeitslosigkeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.11.2015 (3 Ca 247/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Änderung der Rentendynamik des Klägers sowie um Zahlungsansprüche.