BSG - Beschluss vom 24.04.2018
B 5 R 352/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 215/17
SG Koblenz, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 981/16

Anpassung einer Rente nach dem Tod der früheren EhefrauVerfahrensrügeVerletzung der AmtsermittlungspflichtDarlegung eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragsInhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kein Zulassungsgrund

BSG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 352/17 B

DRsp Nr. 2018/6325

Anpassung einer Rente nach dem Tod der früheren Ehefrau Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kein Zulassungsgrund

1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte. 2. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.3. Die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 10.10.2017 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Rente nach dem Tod seiner früheren Ehefrau gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz) verneint.