BGH - Urteil vom 06.07.1994
IV ZR 272/93
Normen:
VBLS § 37 Abs. 1b, § 44;
Fundstellen:
BGHR VBLS § 37 Abs. 1 Geldentwertung 1
MDR 1994, 1188
VersR 1994, 1133

Anpassung einer statischen Versicherungsrente aufgrund der Geldentwertung

BGH, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen IV ZR 272/93

DRsp Nr. 1994/2968

Anpassung einer statischen Versicherungsrente aufgrund der Geldentwertung

»Die Geldentwertung führt im allgemeinen nicht zu einer Anpassung der statischen Versicherungsrente.«

Normenkette:

VBLS § 37 Abs. 1b, § 44;

Tatbestand:

Der im Jahre 1918 geborene Kläger verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt die Erhöhung seiner Rente wegen der seit der letzten Beitragszahlung eingetretenen Geldentwertung. Er war seit 6. Dezember 1945 bei der Beklagten pflichtversichert. Nachdem er den Arbeitsplatz gewechselt hatte und nicht mehr bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der mit der Beklagten eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen hatte, endete seine Versicherungspflicht. Die Versicherung wurde daher ab 1. Januar 1969 beitragsfrei fortgeführt. Am 1. März 1980 trat der Versicherungsfall ein. Seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte dem Kläger eine monatliche Versicherungsrente in Höhe von 187,10 DM.