LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2018
3 Sa 102/17
Normen:
BGB § 313; BetrAVG § 16 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 985/16

Anpassung einer Versorgungsordnung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 102/17

DRsp Nr. 2019/11709

Anpassung einer Versorgungsordnung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann sich im Recht der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassungsbefugnis des Versorgungsschuldners ergeben, wenn sich die Rechtslage nach Erteilung der Versorgungszusage ganz wesentlich geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen (Überschreitung der sog. "Opfergrenze") geführt hat. Dabei darf allerdings nur insoweit in bestehende Ruhegeldregelungen eingegriffen werden, wie es für die Beseitigung der Störung der Geschäftsgrundlage notwendig ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2017 - 3 Ca 985/16 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BetrAVG § 16 Abs.1;

Tatbestand

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin, die Witwe eines vormaligen Mitarbeiters der Beklagten, von dieser die Erhöhung ihrer Betriebsrente verlangen kann.

Die 87-jährige Klägerin ist Witwe von Herrn A., der bei der Beklagten als leitender Mitarbeiter beschäftigt war. Diesem wurde am 22.12.1976 eine Ruhegehaltszusage am erteilt. Diese hat u. a. folgenden Wortlaut:

"Betreff: Ruhegehaltszusage

Sehr geehrter Herr A.

1. 2.