LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2016
L 1 KR 375/16 KL ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 35 Abs. 3 S. 1; SGB V § 35 Abs. 5 S. 3; SGB V § 94 Abs. 2 S. 1;

Anpassung eines Festbetrags für niedermolekulare HeparineZweifel an der Rechtmäßigkeit einer FestbetragsanpassungBegründungspflicht einer Festbetragsanpassung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 375/16 KL ER

DRsp Nr. 2018/18292

Anpassung eines Festbetrags für niedermolekulare Heparine Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Festbetragsanpassung Begründungspflicht einer Festbetragsanpassung

1. Allein Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Festbetragsanpassung rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht. 2. Aus § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB V folgt in Bezug auf die Begründungspflicht einer Festbetragsanpassung weder die Verpflichtung, alle Unterlagen, Erwägungen und Gründe anzugeben noch eine umfassende, abschließende und wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Auseinandersetzung mit allen möglichen Argumenten und allen denkbaren Problemkonstellationen vorzulegen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Festbetragsbeschluss des Antragsgegners vom 17. Mai 2016 erhobenen Klage wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2,5 Mio EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 35 Abs. 3 S. 1; SGB V § 35 Abs. 5 S. 3; SGB V § 94 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anpassung eines Festbetrags.