LAG Hamburg - Urteil vom 19.01.2005
5 Sa 32/04
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 258 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 529 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 432
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 86/03

Anpassung eines Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung

LAG Hamburg, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 32/04

DRsp Nr. 2005/9443

Anpassung eines Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung

»1. Eine betriebliche Altersversorgung, die auf einen Tarifvertrag beruht, steht selbst dann unter dem Vorbehalt der Änderung des Tarifvertrages, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. 2. Wegen Krankheit ist eine Tarifnorm nur dann unwirksam, wenn durch die Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln kein Regelungssachverhalt ermittelt werden kann. 3. Eine Änderung des Tarifvertrages, welche sich lediglich auf das Ausmaß künftiger Erhöhungen beschränkt, bedarf keines triftigen oder sachlichen Grundes. Die Änderung ist lediglich am Willkürverbot zu messen.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 258 ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 529 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 zusteht.

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. 10. 1966 bis zum 31. 5. 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 47 d. A.) Anwendung.