ArbG Trier, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 91/04
Anpassung von Betriebrenten - Darlegungslast des Arbeitgebers
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 680/04
DRsp Nr. 2005/12306
Anpassung von Betriebrenten - Darlegungslast des Arbeitgebers
1. Gemäß § 16BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rentenleistung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; das Gesetz verlangt eine substantiierte Billigkeitsentscheidung des Arbeitgebers, damit der Versorgungsempfänger sie durch die Gerichte überprüfen lassen kann.2. Bei Ausübung des billigen Ermessens nach § 16BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsberechtigten einerseits und seine eigene wirtschaftliche Lage andererseits beachten.3. Für die wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Anpassung der begehrten Betriebsrente ausschließen, hat der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast.