BAG - Urteil vom 24.03.1998
3 AZR 778/96
Normen:
BetrAVG § 16 ; BGB § 242 ; EinigungsV Anl. I Kap. VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 318
BAG 88, 205
BB 1998, 1485
DB 1998, 1621
DRsp VI(610)264a-c
NZA 1998, 1059
VIZ 1998, 644
VersR 1998, 1402
ZIP 1998, 1236
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 30969/95
LAG Berlin, vom 15.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 47/96

Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet

BAG, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 778/96

DRsp Nr. 1998/16598

Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet

»1. Das BetrAVG mit seiner Regelung über die Anpassung laufender Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG) ist im Beitrittsgebiet nur anzuwenden, wenn die Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden. 2. Die Erteilung einer Zusage setzt bei vertraglicher, Grundlage der Zusage den Abschluß eines Vertrages voraus. Die Erfüllung bereits entstandener Verpflichtung ist keine Begründung eines Anspruchs. 3. Für die bis zum 31. Dezember 1991 erteilten Zusagen schließt der Einigungsvertrag (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) nicht nur eine auf § 16 BetrAVG, sondern im Regelfall auch eine auf § 242 BGB gestützte Verpflichtung zur Anpassung laufender Leistungen aus. Die auf § 242 BGB beruhende vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat in der abschließenden Regelung des § 16 BetrAVG ihre konkrete gesetzliche Ausprägung gefunden.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 ; BGB § 242 ; EinigungsV Anl. I Kap. VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 ;

Tatbestand:

Der 1924 geborene Kläger erhält von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren B (Ost) eine Betriebsrente von 330,75 DM monatlich. Er fordert die Anpassung dieser Rente an die seit dem 1. Juli 1990 erfolgten Preissteigerungen.