BAG - Urteil vom 09.11.1999
3 AZR 420/98
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
BAGE 92, 349
DB 1999, 2522
DB 2000, 1867
NZA 2000, 1057
VersR 2000, 1171
ZIP 2000, 1505
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 4. Januar 1996 - 6 (3) Ca 727/93 -,
LAG Hamm, vom 03.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 727/96

Anpassung von Betriebsrenten nach Stillegung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 420/98

DRsp Nr. 2000/8450

Anpassung von Betriebsrenten nach Stillegung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

»1. Die Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG trifft auch den Erben des ehemals einzelkaufmännisch tätigen früheren Arbeitgebers, selbst wenn er dessen Geschäft nicht weiterführt. 2. Für die Bewertung seiner Leistungsfähigkeit kommt es ebenso wie für die des einzelkaufmännisch tätigen früheren Arbeitgebers grundsätzlich nur auf die Erträge und Wertzuwächse des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens an. 3. Auch nach Einstellung seiner unternehmerischen Aktivitäten sind der frühere Arbeitgeber und sein Rechtsnachfolger nicht verpflichtet, die Anpassungslasten durch Eingriffe in die Vermögenssubstanz zu finanzieren (Klarstellung zu BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246).