I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 4. Januar 1996 - 6 (3) Ca 727/93 -,
LAG Hamm, vom 03.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 727/96
Anpassung von Betriebsrenten nach Stillegung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 420/98
DRsp Nr. 2000/8450
Anpassung von Betriebsrenten nach Stillegung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
»1. Die Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16BetrAVG trifft auch den Erben des ehemals einzelkaufmännisch tätigen früheren Arbeitgebers, selbst wenn er dessen Geschäft nicht weiterführt.2. Für die Bewertung seiner Leistungsfähigkeit kommt es ebenso wie für die des einzelkaufmännisch tätigen früheren Arbeitgebers grundsätzlich nur auf die Erträge und Wertzuwächse des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens an.3. Auch nach Einstellung seiner unternehmerischen Aktivitäten sind der frühere Arbeitgeber und sein Rechtsnachfolger nicht verpflichtet, die Anpassungslasten durch Eingriffe in die Vermögenssubstanz zu finanzieren (Klarstellung zu BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246).
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