LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.11.2007
3 Ta 246/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 567/07

Anrechenbares Einkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 246/07

DRsp Nr. 2008/9698

Anrechenbares Einkommen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem Beschluss vom 24.09.2007 - 6 Ca 567/07 - bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (unter RA-Beiordnung) mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge von 30,00 EUR ab dem 01.11.2007 zu zahlen hat.

Gegen den am 27.09.2007 zugestellten Beschluss vom 24.09.2007 - 6 Ca 567/07 - legte die Klägerin am 08.10.2007 mit dem Schriftsatz vom 08.10.2007 sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.10.2007 (Bl. 18 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.

Dort führt die Klägerin u.a. aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sie rechnerisch über den Grenzwert komme und deshalb zu Teilzahlungen herangezogen werde.

Mit dem Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ca 567/07 - (Bl. 24 f. d. PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.