I. Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Rechtsstreit wird im wesentlichen um die Frage geführt, in welchem Umfang von dem im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Einkommen der Ehefrau Beiträge zu Versicherungen abzusetzen sind.
Der 1937 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er war zuletzt als Maler tätig. Seine Ehefrau arbeitet als Sekretärin in einem Ingenieurbüro (Nettomonatsarbeitsentgelt 1984 1.571,69 DM, 1985 = 1.710,20 DM, 1986 = 1.794,93 DM und 1987 1.743,25 DM).
Der Kläger bezog ab 5. Juni 1984 verschiedene Sozialleistungen, und zwar
vom 5. Juni 1984 bis 25. Oktober 1984 Arbeitslosengeld (Alg), vom 26. Oktober 1984 bis 23. Februar 1985 Anschluß-Alhi,
vom 25. Februar 1985 bis 4. April 1985 Unterhaltsgeld (Uhg), vom 5. April 1985 bis 3. Juli 1985 erneut Alhi,
vom 4. Juli 1985 bis 3. Januar 1986 Übergangsgeld,
vom 4. Januar 1986 bis 30. November 1986 Alhi;
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