Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Gehaltsansprüche des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.07.1988 bei der Fa. Z KG als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und ist als solcher infolge einer Übernahme durch die Beklagte bei dieser auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.07.2005 tätig. Dieser Vertrag enthält in § 3, der mit "Besitzstandswahrung" überschrieben ist, u.a. folgende Regelung:
"Alle anderen Konditionen werden in § 4 Vergütung neu geregelt oder ergeben sich aus dem Gehaltsvertrag und des Tarifvertrages über eine Jahressondervergütung des Landesverbandes Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz e. V., Neustand/Weinstraße."
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