LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2012
8 Sa 118/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3019/11

Anrechenbarkeit; übertarifliche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 118/12

DRsp Nr. 2012/23762

Anrechenbarkeit; übertarifliche

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2012, Az.: 12 Ca 3019/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Gehaltsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.07.1988 bei der Fa. Z KG als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und ist als solcher infolge einer Übernahme durch die Beklagte bei dieser auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.07.2005 tätig. Dieser Vertrag enthält in § 3, der mit "Besitzstandswahrung" überschrieben ist, u.a. folgende Regelung:

"Alle anderen Konditionen werden in § 4 Vergütung neu geregelt oder ergeben sich aus dem Gehaltsvertrag und des Tarifvertrages über eine Jahressondervergütung des Landesverbandes Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz e. V., Neustand/Weinstraße."