BAG - Urteil vom 14.08.2001
1 AZR 744/00
Normen:
BetrVG § 88 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 142
DB 2002, 902
NZA 2002, 342
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 758/00
ArbG Herne, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2465/99

Anrechenbarkeit übertariflicher Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen - Erweiterung des Mitbestimmungsrechts durch Regelungsabrede

BAG, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 744/00

DRsp Nr. 2002/3540

Anrechenbarkeit übertariflicher Zulagen - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen - Erweiterung des Mitbestimmungsrechts durch Regelungsabrede

»1. Die Betriebsparteien können das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch Regelungsabrede erweitern. 2. Soll der Betriebsrat nach einer mit dem Arbeitgeber getroffen en Regelungsabrede auch außerhalb gesetzlicher Mitbestimmungsrechte bei jeder Anrechnung einer Tariferhöhung auf eine übertarifliche Zulage mitbestimmen und missachtet der Arbeitgeber eine solche Regelungsabrede, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Anrechnung im Verhältnis zum Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BetrVG § 88 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariflohnerhöhung wirksam auf eine dem Kläger gewährte übertarifliche Zulage angerechnet hat.