BAG - Urteil vom 20.11.1990
3 AZR 31/90
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2, § 1, § 2 Abs. 5 Satz 3, § 7 Abs. 7 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 1991, 951
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 08.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 496/88
LAG Baden-Württemberg, vom 23.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 52/89

Anrechnung anderweiter Versorgungsleistungen

BAG, Urteil vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 31/90

DRsp Nr. 1999/9551

Anrechnung anderweiter Versorgungsleistungen

»1. Setzt sich die betriebliche Altersrente aus einem dienstzeitunabhängigen Sockelbetrag und aus dienstzeitabhängigen Steigerungsbeträgen zusammen, dürfen Versorgungsleistungen aus vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen auf den Sockelbetrag angerechnet werden. 2. Eine solche Anrechnungsbestimmung verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers gegen eine vom früheren Arbeitgeber finanzierte Unterstützungskasse beruhen nicht auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers. Es ist nicht willkürlich, wenn derjenige Arbeitnehmer ein höheres Ruhegeld erhält, dem es nicht gelungen ist, in früheren Arbeitsverhältnissen eine betriebliche Altersversorgung mindestens in Höhe des kürzbaren Sockelbetrages zu erwerben.«

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2, § 1, § 2 Abs. 5 Satz 3, § 7 Abs. 7 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, der frühere Arbeitgeber des Klägers, auf die geschuldeten Versorgungsleistungen Beträge anrechnen darf, die der Kläger vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Versorgung aus einem früheren Arbeitsverhältnis erhält.