BAG - Urteil vom 29.07.1993
2 AZR 110/93
Normen:
BGB § 615, § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2, § 812 ; HGB § 74c Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 615 BGB
AuA 1994, 254
BAGE 74, 28
BB 1993, 2312
DB 1993, 2437
DRsp VI(608)226a (Ls)
EzA § 615 BGB Nr. 79
MDR 1994, 176
NJW 1994, 2041
NZA 1994, 116
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 01.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 238/89
LAG Nürnberg, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 430/90

Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch; Eidesstattliche Versicherung

BAG, Urteil vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 110/93

DRsp Nr. 1994/1603

Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Annahmeverzug; Auskunftsanspruch; Eidesstattliche Versicherung

»1. Nach § 615 Satz 2 BGB ist der anderweitige Verdienst des Arbeitnehmers auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt anzurechnen, in dem der Arbeitnehmer seine Dienste anderweitig verwendet hat (Bestätigung von RGZ, 58, 402; BAGE 5, 217 = AP Nr. 1 zu § 9 KSchG). 2. Wird der Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt, für einen bestimmten Zeitraum des Annahmeverzuges nach § 615 BGB die vereinbarte Vergütung zu zahlen und erfährt er später von einem anrechenbaren Verdienst des Arbeitnehmers in dieser Zeit, so ist er durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert, den überzahlten Betrag nach § 812 BGB zurückzufordern bzw. bei der Endabrechnung über die restliche Zeit des Annahmeverzugs zur Anrechnung zu bringen. 3. Macht der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Ansprüche aus Annahmeverzug geltend, so hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen selbständig einklagbaren Anspruch auf Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes in der Zeit des Annahmeverzuges.